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Zugang der Abmahnung

Damit eine Abmahnung Wirkung entfalten kann (rechtlich und auch tatsächlich, nämlich dass der Arbeitnehmer seine Verhaltensweise ändert) muss die Abmahnung den Arbeitnehmer erreichen. Wie das richtig geht, lesen Sie jetzt.

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Zugang der Abmahnung

Für den Ausspruch einer verhaltensbedingte Kündigung ist in der Regel Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer vorher eine einschlägige Abmahnung erhalten hat. Hat man dem Arbeitnehmer eine Abmahnung ausgehändigt, vielleicht sogar eine 2. Abmahnung und hat dann bei dem dritten gleichartigen Verstoß die Kündigung ausgesprochen, kann der Arbeitnehmer (wahrheitswidrig) behaupten, dass er keine Abmahnungen erhalten hat. Natürlich trägt der dann wahrheitswidrig vor und begeht ein Prozessbetrug, jedoch muss ihm das erst einmal nachgewiesen werden. Wenn jetzt der Arbeitgeber keinen Nachweis über die Zustellung der Abmahnung an den Arbeitnehmer hat, dann ist weder der Prozessbetrug nachgewiesen noch die Kündigung wirksam, da eben keine einschlägigen Abmahnungen dem Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zugegangen sind. Für Arbeitgeber ist es deshalb enorm wichtig, dass auch der Zugang der Abmahnungen nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grunde wird empfohlen, dass der Arbeitnehmer auf einer Kopie der Abmahnung unterzeichnet, dass er genau diese Abmahnung erhalten hat und diese kopierte Abmahnung mit schriftlicher originaler Unterschrift des Arbeitnehmers zur Personalakte gelangt.

Abmahnungen nicht zwingend in Schriftform

Abmahnungen selbst müssen nicht in Schriftform erfolgen, deshalb reicht es aus, dass der Arbeitnehmer bestätigt, diese Abmahnung ausgehändigt erhalten zu haben. Er muss nicht bestätigen, dass eine Originalunterschrift des Arbeitgebers auf der Abmahnung enthalten war, das ist hier also anders als bei einer Kündigung. Dort muss immer eine schriftliche Kündigung, also im Original unterzeichnet vom Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Mehr zur Abmahnung finden Sie unter Abmahnung. Verweigert der Arbeitnehmer die Bestätigung, dass er die Abmahnung erhalten hat, sollte immer die Abmahnung zusätzlich per Gerichtsvollzieher dem Arbeitnehmer übersandt werden, um später den Nachweis vor Gericht führen zu können, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Abmahnung erhalten hat. Allein die Zeugenaussage eines Mitarbeiters, dass die Abmahnung übergeben wurde, muss nicht immer vor Gericht ausreichend sein. Gehen Sie den sichersten Weg als Arbeitgeber und stellen Sie Abmahnungen, wenn der Arbeitnehmer die Zugangsbestätigung verweigert, per Gerichtsvollzieher zu.

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