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Urteile

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Urteil des LAG Hessen vom 17.08.2016, 6 SA 12/16

Man kennt es: Urlaubstage werden in die Lohnabrechnungen eingebucht und dann entsprechend reduziert, wenn Arbeitnehmer sich Urlaub nehmen. Im besten Fall ist am Jahresende auf dem Lohnzettel eine "0" was die Urlaubstage für das abgelaufene Jahr angeht.

Im hier entschiedenen Fall war das nicht so. Als der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigte, standen so viele nicht genommene Urlaubstage auf dem Lohnzettel, wie tatsächlich der Arbeitnehmer seinen Urlaub in den vergangenen Jahren nicht genommen hatte, nämlich 199,5 Urlaubstage.

Das Arbeitsgericht als 1. Instanz hatte den Arbeitgeber verurteilt, nur für 30 Urlaubstage dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren (zu dem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis noch). Nach dem Urteil kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und verlangt nun Urlaubsabgeltung.

Das LAG Hessen als 2. Instanz meint, wie das Arbeitsgericht auch, dass zwischen den Parteien klar war, dass Urlaub übertragen werden kann. Das ergäbe sich daraus, dass auf der Lohnabrechnung immer der aktuelle Urlaubsanspruch ausgewiesen wird. Anders als das Arbeitsgericht meint aber das LAG Hessen auch, dass die zeitlich unbegrenzte Übertragung von Urlaub zulässig sei. Natürlich ist der Urlaub grundsätzlich dafür da, dass sich Arbeitnehmer im Arbeitsjahr erholen. Wenn aber eine Übertragung von Urlaub dem Arbeitnehmer zugesagt wurde (und das liest das Gericht aus der Lohnabrechnung heraus), dann ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich darauf zu berufen, dass eine zeitlich unbegrenzte Übertragung von Urlaub unwirksam sei.

Hinweis für die Praxis:

Wenn ein Arbeitgeber will, dass der Urlaub mit Ablauf des 31.12. eines Jahres verfällt oder spätestens nach Ablauf des 31. März eines jeden Jahres, dann sollte er nicht den nicht genommenen Urlaub weiterhin in der Lohnabrechnung aufführen. Ansonsten lesen die Gerichte aus der Lohnabrechnung heraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darüber einig sind, dass der nicht genommene Urlaub nicht verfallen soll. Am besten ist also die Lohnbuchhaltung aufzufordern, überhaupt keine Einträge hinsichtlich des Urlaubs auf der Lohnabrechnung aufzunehmen. Ansonsten kann es teuer werden wie im vorliegenden Fall, wo immerhin der Arbeitgeber auf Zahlung von 20.731,15 € brutto verurteilt wurde. Allerdings wurde die Revision zugelassen, ob noch eine Entscheidung dazu ergeht, bleibt abzuwarten.


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