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Urteile

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BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 5 AZR 456/15

Wenn ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum fällt, dann besteht Anspruch auf Feiertagsvergütung. Arbeitgeber müssen einen gesetzlichen Feiertag, der in eine Ruhephase des Arbeitsverhältnisses fällt, nicht vergüten. Eine Vertragsklausel, wonach das Arbeitsverhältnis ruht, wenn Schulferien sind, soweit der Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen hat, kann wegen Intransparenz unwirksam sein. Intransparent ist die Klausel dann, wenn nicht erkennbar ist, wann eine Arbeitspflicht besteht oder wann der Arbeitgeber Urlaub gewährt hat und wann das Arbeitsverhältnis konkret ruhen soll. Im Falle einer solchen intransparenten Klausel sind Feiertage zu vergüten.


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Im Arbeitsvertrag der als Innenraumreinigerin beschäftigen Arbeitnehmerin sind Versetzungsklausen enthalten sowie die Regelung, dass wenn ein Einsatz als Innraumreiniger in Schulen erfolgt, der Urlaub während der Schulferien zu nehmen ist. Eine weitere Klausel regelt: „Während dieser Ferienzeiten ruht das Beschäftigungsverhältnis und die sich daraus ergebenden Arbeits- und Lohnfortzahlungspflichten, soweit der Beschäftigte in dieser Zeit keine anderen Einsätze (insbesondere Vertretung-/Zusatzeinsätze) erbringt oder die (…) Schulferienzeit nicht durch Urlaub abgedeckt ist“.

Der Arbeitgeber will natürlich nicht, dass die Arbeitnehmerin Urlaub außerhalb der Schulferien nimmt. Denn in dieser Zeit kann sie dann das Schulgebäude nicht reinigen, obwohl es gereinigt werden müsste. Der Arbeitgeber will, dass die Arbeitnehmerin den Urlaub während der Schulferien nimmt, weil er da eh keine Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin benötigt (in den Ferien muss man nicht putzen). Die Zeit, wo Ferien sind, aber kein Urlaubsanspruch mehr besteht (weil es mehr Ferien gibt als Urlaub), soll das Arbeitsverhältnis ruhen, weil der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen will für Zeiträume, wo er die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin nicht braucht. Er will vorliegend aber wohl auch das Recht haben – und das ist das Problem – während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses die Arbeitnehmerin woanders einzusetzen. In diesem Fall will er sie natürlich auch bezahlen.

Keine Vergütung am 25. und 26.12. weil das Arbeitsverhältnis geruht habe

Konkret geht es darum, dass für die Feiertage 25.12. und 26.12.2013 keine Vergütung bezahlt wurde. Der Arbeitgeber meint, dass in diesem Zeitraum das Arbeitsverhältnis geruht habe. (Die Arbeitnehmerin hatte für diese Tage keinen Urlaub beantragt und es waren Schulferien. Also, so die Ansicht des Arbeitgebers, ruhte das Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass für die Feiertage kein Lohn gezahlt werden muss.)

Das BAG hat allerdings die hier vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verwandte Klausel als intransparent angesehen. Es führt aus, dass zwar kein Anspruch auf Feiertagsvergütung besteht, wenn ein gesetzlicher Feiertag in einer Ruhephase fällt, weil dann eine Arbeitspflicht an diesem Feiertag ohnehin nicht bestehe. Das Arbeitsverhältnis habe hier aber nicht geruht, weil die Klausel mangels Transparenz unwirksam sei. Die Klausel gebe nicht genau an, wann eine Arbeitspflicht besteht, wann der Arbeitgeber Urlaub gewährt und wann das Arbeitsverhältnis ruhen solle. Die Intransparenz ergebe sich auch aus den Versetzungsklauseln. Denn der Arbeitnehmer müsse jederzeit mit einer Versetzung an eine andere Arbeitsstelle, auch außerhalb einer Schule, rechnen. Er könne nicht erkennen, wann er zur Arbeitsleistung verpflichtet sei und ob bzw. wie lange sein Arbeitsverhältnis in den Schulferien ruhe.

Konkret: So lange der Arbeitnehmer damit rechnen muss, ohne Vorwarnung an einem anderen Arbeitsort eingesetzt zu werden, ruht das Arbeitsverhältnis nicht! So war es hier im Arbeitsvertrag aber geregelt. Folge: Da kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses vorlag, sind die Feiertage zu vergüten. Ob auch alle anderen Tage zu vergüten sind, darauf sollte der Anwalt der Arbeitnehmerin vielleicht noch kommen. Denn die Klausel „Ruhen des Arbeitsverhältnisses“ ist insgesamt intransparent.

 

Hinweis für die Praxis:

Wenn man als Arbeitgeber schon erkennt, dass bestimmte Probleme entstehen, nämlich innerhalb von Ruhephasen die Vergütung von Feiertagen droht, dann sollte man sich bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages helfen lassen. Auch die Klausel aus dem Blickwinkel des Arbeitnehmers zu lesen hilft dabei, transparente Klauseln zu entwerfen. Wenn der Arbeitnehmer im Zweifel verpflichtet ist, auch während der Ruhephase heraus an einen anderen Arbeitsort versetzt und eingesetzt zu werden, dann ruht eben nicht das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum und dann sind Feiertage zu vergüten.


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