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Urteile

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Das LAG Köln – 11 SA 65/07 – hatte darüber zu entscheiden, was passiert, wenn ein AN eine rechtsgrundlose arbeitgeberseitige Zahlung in erheblicher Höhe erhält und er den AG nicht darüber informiert, dass die Zahlung rechtsgrundlos geleistet wurde.

Als Leitsatz wurde festgestellt: Die Entgegennahme bzw. Nichtanzeige einer rechtsgrundlosen, arbeitgeberseitigen Zahlung durch den AN ist jedenfalls dann als schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des AG zu werten und damit grundsätzlich geeignet eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Zahlung für den AN offensichtlich ist und es sich um einen erheblichen Betrag handelt (ähnlich LAG Köln, 09.12.2004 – 6 SA 943/04). Dies gilt erst Recht, wenn der AG aufgrund von Umständen, die auf Handlungen des AN beruhen, die Zahlung in der Annahme leistet, hierzu verpflichtet zu sein.

Der Hintergrund der Entscheidung ist eine Sonderzahlungsvereinbarung des AG mit dem AN, nämlich das der AN einen bestimmten Betrag dann erhält, wenn ein bestimmtes Jahresziel erreicht wird. Nach der vorläufigen Berechnung des Jahresziels, für das der AN verantwortlich war, hatte der AN die Sonderzahlung zu bekommen. Im späteren Verlauf wurde dann das erreichte Jahresziel des AN nach unten korrigiert mit der Folge, dass eine Sonderzahlung nicht zu zahlen gewesen wäre. Der AN wusste von der falschen Berechnung der Zielerreichung.

Für die Praxis:
Sollte ein AN eine Sonderzahlung erhalten, von der er weiß, dass er zu dessen Bezug nicht berechtigt ist und zeigt er diesen Umstand nicht dem AG an, so läuft er Gefahr, eine fristlose Kündigung zu erhalten. Letztlich muss der AN nachweisen, dass er seinen Vorgesetzten bzw. seinen Arbeitgeber über diese rechtsgrundlose Zahlung informiert hat, was ihm regelmäßig schwer fallen dürfte. Verwiesen wird auch auf das besprochene Urteil BAG v. 28.08.2008, 2 AZR 15/07.

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