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Urteile

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Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven – 3 Ca 3052/21

Wie gehen Arbeitgeber*innen „richtig“ mit der Situation um, wenn sie ein ärztliches Attest vorgelegt bekommen, welches eine Maskenbefreiung bescheinigt? Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an ein solches Attest? Und welche Risiken gehen Arbeitgeber*innen ein, wenn sie ein solches Attest akzeptieren oder ablehnen?

Der Fall

Die Klägerin war bei der Beklagten als Bibliotheksangestellte beschäftigt. Die Beklagte, die Betreiberin einer Bibliothek in Bremen, hatte wegen der Corona-Pandemie ein Hygienekonzept erstellt, welches vorsah, dass alle Mitarbeiter*innen der Beklagten auf den gemeinsam genutzten Fluren und in den gemeinsam genutzten Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Klägerin verweigerte dies jedoch und legte der Beklagten ein als ärztliches Attest überschriebenes Dokument mit dem folgenden Text vor:

„Frau […] ist von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung BEFREIT! Grund: Einschränkung der vitalen Atemfunktion.“

Die Beklagte ermahnte die Klägerin zunächst wegen einer Dienstverletzung.

Im Februar 2021 passte die Beklagte ihr Hygienekonzept sodann weiter an die sich verändernde Corona-Lage an und wies ihre Mitarbeiter an, nunmehr medizinische Masken zu tragen. Die Klägerin verstieß jedoch wiederholt gegen diese „neue“ Weisung, weshalb sie im März und im Mai 2021 jeweils eine Abmahnung erhielt. Als die Klägerin ein weiteres Mal ohne Maske erwischt wurde, hörte die Beklagte sowohl den Personalrat als auch die Frauenbeauftragte zu der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen fristgerechten Kündigung an und sprach diese im Nachgang aus.

Die Klägerin erhob sodann eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven. Sie vertrat die Auffassung, sie habe keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beziehungsweise Mund-Nasen-Bedeckung habe nicht bestanden. Aus diesem Grunde sei die Beklagte weder zum Ausspruch der Kündigung noch der Abmahnungen berechtigt gewesen. Die Klägerin sei von der betreffenden Pflicht aufgrund des ärztlichen Attests befreit. Dieses sei ausreichend, weil die Beklagte nicht berechtigt sei, ein Attest zu verlangen, aus dem sich ergebe, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Maske zu befürchten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten.


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Das Urteil

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven gab der Argumentation der Klägerin nicht nach und entschied, dass der Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt!

Die Beklagte sei nach Ansicht des Gerichts nämlich sogar verpflichtet gewesen, ein Hygienekonzept zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu erstellen und das Konzept mittels einer Arbeitsanweisung in ihrem Betrieb umzusetzen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber im Laufe der Corona-Pandemie eine Pflicht für Arbeitnehmer*innen geschaffen, eine medizinische Maske in den gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten der Arbeits- und Betriebsstätten zu tragen. Die Klägerin habe daher in beharrlicher Weise sowohl gegen eine berechtigte Weisung der Beklagten als auch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Auch das ärztliche Attest der Klägerin sei nicht geeignet gewesen, die Klägerin von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu befreien:

„Das von der Klägerin vorgelegte Attest ist nicht geeignet, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu beweisen oder auch nur darzulegen. (…) Das Attest führt lediglich aus, die Klägerin sei von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Diese Aussage konnte der attestierende Arzt jedoch nicht treffen, da die Frage, ob die Klägerin von dieser Verpflichtung befreit ist, eine Frage der Rechtsanwendung ist und nicht eine medizinische Angelegenheit, die der Arzt hätte attestieren können.“

Und weiter:

„Auch die Ausführung, Grund der Befreiung sei eine „Einschränkung der vitalen Atemfunktion“ genügt nicht, um die Voraussetzungen einer Befreiung (…) erkennen zu können. Aus dieser allgemein gehaltenen Angabe kann nicht der Schluss gezogen werden, das Tragen einer medizinischen Maske sei der Klägerin unmöglich oder unzumutbar. Die vitale – lebenserhaltende – Atemfunktion ist letztlich bereits dann eingeschränkt, wenn lediglich eine verstopfte Nase infolge einer Erkältung vorliegt.“

Hinweise für die Praxis

Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven schließt sich mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsprechung weiterer Arbeitsgerichte an, die allesamt ein „aussagekräftiges“ Attest für den Fall fordern, das Arbeitnehmer*innen ablehnen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine für Arbeitgeber*innen und letztlich vor allem auch die übrigen Mitarbeiter*innen sehr erfreuliche Tendenz, da in der Praxis leider sehr häufig Atteste vorgelegt werden, die „aufgrund einer Einschränkung der Atemfunktion“ oder ähnlicher Floskeln eine Maskenbefreiung beabsichtigen.

Arbeitgeber*innen ist jedoch dringend zu raten, nicht „einfach drauf los kündigen“. Den betreffenden Mitarbeiter*innen sollte vielmehr in den meisten Fällen zunächst mit einer Abmahnung ihr Fehlverhalten aufgezeigt und die Gelegenheit gegeben werden, dieses abzustellen. Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat, ist dieser – wie bei jeder Kündigung – ebenfalls vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören. Und längst nicht jedes auch noch so knappe Attest ist unzureichend.

Sprechen Sie uns an. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung von Attesten und stehen Ihnen bei der Umsetzung arbeitsrechtlicher Maßnahmen mit unserer ganzen Kompetenz zur Seite! Weitere interessante Informationen zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung erhalten Sie auf der verlinkten Seite.


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