Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Urteile

Auf unserer Website fassen wir regelmäßig die wichtigsten Urteile aus dem Arbeitsrecht für Sie zusammen. Als Kanzlei für Arbeitsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung sind wir Experten in diesem Bereich. Fragen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

BAG, Urteil vom 21.04.2016 – 8 AZR 402/14

Der schwerbehinderten Arbeitnehmerin wurde in der Probezeit gekündigt. Sie geht nicht gegen die Kündigung vor, sondern möchte gleich wegen Diskriminierung eine Geldentschädigung haben nach § 15 Abs. 2 AGG. Es sei kein Präventionsverfahren mit ihr vor Ausspruch der Kündigung durchgeführt worden. Was ist das Präventionsverfahren?

Das Präventionsverfahren soll dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen. In ihm soll herausgefunden werden, welche Ursachen die Schwierigkeiten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis verursachen und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um das Beschäftigungsverhältnis nicht zu gefährden. Nach BAG soll das Präventionsverfahren nicht vor einer Kündigung vor Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes (erste sechs Monate des Arbeitsverhältnisses) schützen. Zumal das Ziel des Präventionsverfahrens – „personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten“ im Arbeitsverhältnis zu überwinden erst ab dem Zeitpunkt greift, wo das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Schwerbehinderte seien darüber hinaus erst nach Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes vor Kündigungen durch die Notwendigkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes geschützt. Vorher gerade nicht.

Die Klage hatte deshalb keinen Erfolg, das BAG lehnte, wie die Vorinstanzen, einen Entschädigungsanspruch ab. Eine Diskriminierung liegt nicht vor. Denn der Arbeitgeber sei während der Wartezeit (innerhalb der ersten 6 Monate seit Beginn der Beschäftigung) nicht verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen. Während der Wartezeit benötigt man keinen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das Präventionsverfahren soll das Entstehen eines Kündigungsgrundes vermeiden. Da man aber innerhalb der ersten 6 Monate gar keinen Kündigungsgrund braucht, spielt die Durchführung des Präventionsverfahrens keine Rolle für die Wirksamkeit der Kündigung. Sie führt auch nicht zur Diskriminierung.

Hinweis für die Praxis:

Angst vor Geldentschädigungsansprüchen in der Probezeit gekündigter schwerbehinderter AN brauchen AG nicht zu haben, wenn sie kein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchgeführt haben. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines solchen Verfahrens besteht in der Probezeit nicht.

Logo mit Schriftzug

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Wittig Ünalp: Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuchevron-downarrow-uparrow-down