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Urteile

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Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21

Das Thema Homeoffice ist seit der Corona-Pandemie in aller Munde. Wurde zunächst an Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer gleichermaßen appelliert, wenn möglich Homeoffice einzurichten und die vertraglich geschuldeten Tätigkeiten von zu Hause aus zu erbringen, besteht seit dem 24.11.2021 sogar eine beiderseitige Homeoffice-Pflicht. Wo aber findet diese Verpflichtung seine Grenzen und unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Homeoffice-Tätigkeit versagen?

Der Fall:

Seit Dezember 2020 erbrachten alle Mitarbeiter der Beklagten, so auch der als Grafiker beschäftigte Kläger ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit an ihrem jeweiligen Wohnort (Homeoffice). Der Kläger nutzte im Homeoffice sowohl den Laptop als auch die für mehrere Arbeitsplätze lizenzierte Grafiksoftware seiner Ehefrau, die selber als freiberufliche Grafikerin tätig war. Da die Software der Ehefrau aufgrund automatischer Updates aber aktueller war als die Software der Beklagten, die sich noch auf dem Stand von 2010 befand, konnte nicht sichergestellt werden, dass bei der Speicherung der bearbeiteten Dateien bestimmte Eigenschaften verloren gehen. Am 24.02.2021 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger schließlich die Anwesenheitspflicht im Büro an.

Der Kläger hatte aber keine Lust, wieder ins Büro zu kommen. Er beantragte stattdessen im Rahmen eines sogenannten Eilverfahrens, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab sofort das Arbeiten aus dem Homeoffice zu gestatten und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen – sofern die Anwesenheit im Büro tatsächlich erforderlich ist – zu unterbrechen. Als Begründung führte der Kläger eine ganze Reihe an Argumenten an:

Er, der Kläger, habe unter anderem aufgrund der SARS-CoV-2-ArbSchV einen Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice. Einer Homeoffice-Tätigkeit stünden insbesondere auch keine betriebsbedingten Gründe entgegen. Immerhin habe er ja schon rund drei Monate im Homeoffice gearbeitet. Dass er für seine Tätigkeit den Laptop und die Software seiner Ehefrau verwendete, war aus Sicht des Klägers ebenfalls kein Problem. Diese nutzte den Laptop nämlich „derzeit“ gar nicht. Außerdem seien die Dateien der Beklagten stets passwortgeschützt und würden ausschließlich auf eine externe Festplatte abgespeichert werden.

Nachdem das Arbeitsgericht München den Antrag des Klägers in der ersten Instanz zurückgewiesen hatte, verfolgte dieser sein Begehren mit der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht München weiter


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Das Urteil:

Das Landesarbeitsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte habe von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen und den Arbeitsort des Klägers nach billigem Ermessen bestimmen dürfen. Auch die Abwägung der Interessen des Klägers, weiter im Homeoffice zu arbeiten, mit den Interessen der Beklagten an der Rückkehr des Klägers ins Büro, viele zu Lasten des Klägers aus. So stünden sehr wohl zwingende betriebliche Gründe einer Homeoffice-Tätigkeit des Klägers entgegnen.

Zum einen sei aufgrund der aktuelleren technischen Ausstattung des Klägers unklar, welche Qualität seine Arbeitsergebnisse nach dem Speichervorgang aufweisen. Zum anderen sei es der Beklagten nicht zumutbar, dass der Kläger die Software seiner Ehefrau nutze:

„Die Kammer kann der Auffassung des (…) Klägers, dies sei unschädlich, weil seine Dateien stets passwortgeschützt und vor dem Zugriff von Dritten geschützt seien, nicht beitreten. Der (…) Kläger hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Ehefrau als Lizenzinhaberin keinen Zugriff auf die zur Lizenz gehörenden Arbeitsplätze hat. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau als freiberuflich tätige Grafikerin in der direkten Konkurrenz zur Verfügungsbeklagten steht, wäre ein entsprechender Vortrag besonders dringend gewesen.“

Hinweise für die Praxis

Auch wenn das Urteil den Zeitraum vor der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) betrifft – gemäß des § 28 b Abs. 4 IfSG n.F. besteht seit dem 24.11.2021 und zunächst bis zum 19.03.2022 befristet eine Homeoffice-Pflicht – können Arbeitgeber wichtige Erkenntnisse aus dem vorliegenden Urteil ziehen. Denn eines gilt auch in der Zeit bis zum 19.03.2022:

Die Homeoffice-Pflicht besteht nur dann, wenn einer Homeoffice-Tätigkeit „keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“!

In vielen Fällen dürfte es nach unserer Erfahrung genau diese dringenden betrieblichen Gründe geben. Und dabei ist es keinesfalls erforderlich, dass der Ehepartner des betreffenden Arbeitnehmers eine Konkurrenztätigkeit ausübt. Zu denken wäre beispielsweise an erhebliche Einschränkungen in den Betriebsabläufen oder auch an Fragen des Datenschutzes. Letztere waren vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich. Das Landesarbeitsgericht München kam dennoch nicht umhin, darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht dargelegt hatte, aufgrund welcher Datenschutzmaßnahmen die Daten in vergleichbarer Weise wie unter Nutzung des Firmennetzwerks der Beklagten vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

Darüber hinaus macht das Landesarbeitsgericht München mit dem Urteil deutlich, dass es nicht bei der einmal gewährten Homeoffice-Tätigkeit bleiben muss und der Arbeitgeber das Recht hat, seine Mitarbeiter wieder ins Büro zu holen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nicht (versehentlich) eine vertragliche Bestimmung des Arbeitsortes erfolgt ist. Denn das Weisungsrecht des Arbeitgebers findet dort seine Grenzen, wo es konkrete Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gibt. Bei der Erstellung von Homeoffice-Vereinbarungen ist daher äußerte Sorgfalt walten zu lassen!

Auch in Fragen rund um das Thema „Homeoffice“ stehen wir Ihnen gerne als kompetente Partner zur Seite.

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