Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Urteile

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Sozialgericht München, 4.7.2019- S 40 U 227/18; Sozialgericht Heilbronn, 4.4.18 - S 13 U 182/17 und Arbeitsgericht Köln, 21.1.2010, 6 Ca 3846/09

Wie nett Anwälte einer Kanzlei untereinander agieren, zeugt dieser Fall. Hintergrund des Falls ist, dass ein Anwalt mit einem Monatsgehalt von 3333,33 € brutto im Monat lediglich € 1.911,02 brutto abgerechnet erhielt. Der Rest der Vergütung wurde von der Anwaltskanzlei als Arbeitgeber seinem angestellten Anwalt verweigert mit der Begründung, der Kläger habe während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht.

Insoweit schulde der Arbeitgeber keine Vergütung und rechnen mit entsprechenden Beträgen auf. Der Arbeitgeber, immerhin eine Anwaltskanzlei, ließ es sich nicht nehmen, durch zwei Mitarbeiterinnen, wobei es sich um zuverlässige, langjährig beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte handelte, protokollieren zu lassen, wie lange der Kollege auf der Toilette war. Im Zeitraum zwischen dem 8.5.2009 und am 26.5.2009 insgesamt genau 384 Minuten.


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Rein rechnerisch eine Fehlstundenzahl von 90 Stunden

Darüber hinaus habe der Arbeitnehmer seine Anfangs- und Beendigungszeiten bzw. Pausen zu großzügig ausgelegt, so dass er weit unter der wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden geblieben sei. Der angestellte Anwalt und Kläger habe diese vertragswidrige Abkürzung seiner Arbeitszeit bereits seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses praktiziert. Dem Arbeitgeber habe er zu keinem Zeitpunkt sein Verhalten thematisiert oder ein Hinweis auf ein eventuelles gesundheitliches Problem erteilt. Nach den Stichproben habe der Kläger aus unbekannten Gründen zusätzlich zu den üblichen Mittags- und Toilettenpausen im Schnitt rund 0,5 Stunden pro Arbeitstag auf der Toilette verbracht. Rechne man dies überschlägig hoch, so der Arbeitgeber, (in einer Woche 2,5 bzw. im Monat 10 Stunden) auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Protokollierung Ende Mai 2009 (rund neun Monate) so erhalte man eine Fehlstundenanzahl i.H.v. 90 Stunden, mithin also einem Anteil von drei viertel dessen, was arbeitsvertraglich als Mindestarbeitszeit vereinbart gewesen sei (40 Stunden pro Woche gleich 120 Stunden pro Monat). Deshalb hat der Arbeitgeber ein viertel vom monatlich vereinbarten Netto abgezogen wegen der Fehlstunden während der gesamten Arbeitszeit.

Tja, schön wäre jetzt zu wissen, ob der Abzug zu Recht erfolgt ist oder nicht.

Das Arbeitsgericht macht es sich einfach und erklärt, dass eine Hochrechnung aufgrund einer nur stichprobenartig durchgeführten Erfassung der Toilettenbesuche jedenfalls nicht möglich ist. Ob die konkret gemessenen Toilettenzeiten abgezogen werden können, wurde auch nicht entschieden. Wenn man also nur einen Monat lang die Toilettenbesuche protokolliert und dann hochrechnet, dann ist das unzulässig und stellt einen unsubstantiierten Sachvortrag dar. Das Gericht hat sich nicht dazu erklärt, ob dann, wenn neun Monate lang die Toilettenbesuche aufgezeichnet und protokolliert worden wären, dann ein Abzug wegen übermäßiger Toilettenbenutzung möglich gewesen wäre. Ein bisschen schade.

Toilettenbesuche sind Pausenzeiten und Unfälle gelten nicht als Arbeitsunfälle

In jedem Fall eignet sich der Fall aber, im Kollegenkreis die Rechtsproblematik der zu langen Besuche der Toilette zu erörtern.

Denn das Sozialgericht hat unter dem Aktenzeichen S 13 U 1826/17 am 4.4.2018 entschieden, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt, wenn man auf der Toilette ausrutscht. Ein Mechaniker war im Toilettenraum auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen. Er lag vier Tage mit Gehirnerschütterung im Krankenhaus. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Besuch der Toilette sei privater Natur. Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung. Tatsächlich handelt es sich nicht um Arbeitszeit sondern um Pause, wenn Arbeitnehmer auf der Toilette sind.

Das Sozialgericht München hat am 4.7.2019 zudem entschieden, dass auch der Weg zur Toilette und zurück dann nicht ein Arbeitsunfall gilt, wenn es sich im Homeoffice ereignet. Da gelte das gleiche, wie wenn man im Homeoffice in die Küche geht, um sich etwas zu essen zu holen.

Fazit

Wahrscheinlich müssen allerdings aufgrund des bestehenden Persönlichkeitsrechts übliche Toilettenbesuche von Arbeitgebern akzeptiert und auch bezahlt werden. Wann eine unüblich häufige oder lange Toilettenzeit nicht mehr bezahlt werden muss, wurde noch nicht entschieden. Letztlich alles interessante rechtliche, aber auch nur theoretische Überlegungen, denn wer will seine Arbeitnehmer auffordern, Toilettenabwesenheitszeiten – so wie Raucherpausen – aufzuschreiben?


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