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Urteile

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Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 359/21

Das Bundesarbeitsgericht spricht ein Machtwort zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Vergütung von Überstunden. Derzeit ist dies eine abschließende Entscheidung. Die Frage ist jedoch, wie lange.

Der Fall

Der Kläger war als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden machte er eine Überstundenvergütung für einen Zeitraum von rund 1,5 Jahren geltend. Er stützte seine vermeintlichen Ansprüche ausschließlich auf eine von der Arbeitgeberin erstellte technische Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit. Dieser Vortrag war der Beklagten „zu dünn“. Sie war der Ansicht, der Kläger wäre seiner Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen und beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht Emden sah noch die Beklagte in der unmittelbaren Pflicht, aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs im sogenannten „Stechuhr-Urteil“ bereits jetzt ein objektives, zuverlässiges zugängliches Zeiterfassungssystem zu schaffen. Da dies nicht der Fall war, hätte die Beklagte selbst mehr zu den Überstunden und der Zeiterfassung vortragen müssen. Da sie dies nicht tat, wurde der Klage in erster Instanz stattgegeben.

In der zweiten Instanz entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Verpflichtung zur Zeiterfassung nicht unmittelbar greife, zunächst der Gesetzgeber tätig werden müsse und es daher an dem Kläger gewesen wäre, umfangreicher vorzutragen. Aus diesem Grunde wurde der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Da der Kläger dies nicht akzeptierte, ging er in Revision und das Bundesarbeitsgericht musste nunmehr entscheiden.


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Das Urteil des Bundearbeitsgerichts

Dies geschah nun am 04.05.2022. Das Bundesarbeitsgericht entschied wie das Landesarbeitsgericht zulasten des Klägers:

Es ist weiterhin Sache der Arbeitnehmer*innen nachzuweisen, dass die geltend gemachten Überstunden notwendig, angeordnet oder zumindest von den Arbeitgeber*innen geduldet waren und auch geleistet wurden. Das „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs könne sich aus Gründen der Kompetenz nur auf den gesundheitlichen Schutz vor Überschreitung von Höchstarbeitszeiten beziehen. Der Europäische Gerichtshof sei für Fragen, die den Arbeitslohn betreffen, gar nicht zuständig. Es könne daher aus dem „Stechuhr-Urteil“ nicht geschlossen werden, dass sich die in der Rechtsprechung etablierte Darlegungs- und Beweislast für die Vergütung von Überstunden in Deutschland ändert, wenn Arbeitgeber*innen der Verpflichtung zu Erfassung der Arbeitszeiten nicht nachkäme.

Hinweise für die Praxis

Dieses Urteil ist aus Arbeitgebersicht sehr zu begrüßen. Arbeitnehmer*innen können sich somit zukünftig nicht pauschal auf die Erbringung von Überstunden berufen, wenn die Arbeitgeber*innen eine unzureichende Zeiterfassung vornehmen. Arbeitnehmer*innen sind weiterhin in der Darlegungs- und Beweislast für die Erbringung der Überstunden.

Dies gilt jedenfalls so lange, bis der deutsche Gesetzgeber aufgrund des „Stechuhr-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofs gesetzgeberisch tätig wird. Im Koalitionsvertrag wurde bereits festgelegt, sich der Arbeitszeiterfassung anzunehmen. Experten rechnen damit, dass das absehbare Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für sämtliche Arbeitgeber*innen im vierten Quartal dieses Jahres auf den Weg gebracht wird.

Für einzelne Branchen zeichnet sich die Einführung einer digitalen Zeiterfassung per Gesetz bereits jetzt ab: So hat das Bundesarbeitsministerium vor, die Minijobs zu reformieren. In dem zugehörigen Gesetzesentwurf „verstecken“ sich jedoch auch Regelungen zur digitalen Zeiterfassung für elf Branchen. Es handelt sich hierbei um die Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, also beispielsweise das Bau-, das Speditions- und das Gaststättengewerbe.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, wie es mit der Gesetzgebung an dieser Stelle weitergehen wird.

Weitere Informationen zu dem Thema Überstunden erhalten Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“.


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